Rechtsverstöße im Internet – Herausgabe von Kundendaten

Bei einer rechtswidrigen Handlung im Internet (z.B. Betrug bei eBay, Beleidigung und Verwendung eines fremden Namen oder Bildes in sozialen Netzwerken, Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen / via Filesharing etc.) ist die Ermittlung des regelmäßig anonymen Täters oft nur unter Mithilfe des Internet-Providers oder Betreibers der Website möglich. Denn nur dieser kann anhand seiner Daten die meist dynamische IP-Adresse, den frei erfundenen Händlernamen oder sonstige personenbezogene Information zu dem Anschlussinhaber bzw. zu dem Inhaber des Nutzungskontos zuordnen.

Der sog. Host- oder Access-Provider als Inhaber der Daten kann die im anvertrauten Nutzerdaten jedoch nicht nach eigenem Gutdünken herausgeben oder gar nutzen. Er hat sich dabei an die Bestimmungen des Datenschutzes zu halten. Diese Regelungen sind unterschiedlich streng, je nachdem, ob sich die gerügte Handlung u.a. in einem als privat zu verstehenden Bereich abspielt (bspw. beim E-Mail-Verkehr) oder, ob Sie im öffentlich zugänglichen Bereich des Internets (z.B. auf „öffentlich“ gestellte Profile bei einem sozialen Netzwerk) stattfindet. Für die Beurteilung von Auskunftsansprüchen ist auch bedeutsam, welche Art von Diensten der Dienstanbieter erbringt.

Eine Herausgabe der Nutzerdaten kann der Geschädigte vom Provider daher nicht ohne weiteres verlangen. Wenn Inhaber von Marken und Urheberrechten in ihren Rechten verletzt werden fühlen sie sich verständlicherweise dazu berechtigt, den Namen des Nutzers mitgeteilt zu bekommen. Ihre Ansprüche auf Auskunft finden jedoch in den grundgesetzlich verankerten speziellen Regelungen zum Datenschutz ihre Grenzen. Da wo jedoch der Verdacht besteht, dass Straftaten begangen wurden, ist die Polizei in der Lage, Auskunft zu verlangen und so dem Rechteinhaber bei seinem Anliegen behilflich zu sein.