Weiterverkauf von gebrauchten Downloads

Im Unterschied zur gekaufte CD oder anderen Dingen ist der Weiterverkauf von Musik oder Software, die als bloße Datei, d.h. ohne Datenträger, erworben wurde nicht unproblematisch.

Musik und Bücher lassen sich mittlerweile sehr bequem online über Amazon.de, Buecher.de, iTunes und viele andere Web-Portale beschaffen. Ein Nachteil für den Käufer zeigt sich dabei erst, wenn er daran denkt seine so erworbenen Musikalben oder Bücher eines Tages weiterzuverkaufen.

Denn zwar gilt für Alben auf Vinyl, CD oder Software auf DVD der sog. Erschöpfungsgrundsatz gem. § 17 Abs. 2 bzw. § 69 c Nr. 3 UrhG. Es ist aber umstritten, ob das damit dem Erwerber zugestandene Weiterverbreitungsrecht an seinen Datenträgern auf unkörperliche Downloads Anwendung findet. Vielfach hat der Käufer auch einen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) festgehaltenen Ausschluss des Weiterverkaufs zu beachten. Ein Urteil des Landgericht Berlins hat diesen Ausschluss des Verkaufens gebrauchter Downloads für zulässig erklärt.

In der Frage, ob die für körperliche Datenträger geltende Erschöpfung der Rechte des Urhebers auch für als Download erworbene Software gilt, hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof angerufen. Bis zur abschließenden Entscheidung bleibt dem Käufer nur, seine so erworbenen Werke in den Grenzen der Privatkopie gem. § 53 Abs. 1 UrhG zu verschenken, wenn er sich dieser entledigen will, ohne sie einfach nur zu löschen.