Ermittlungen der Staatsanwaltschaft im Gewerblichen Rechtsschutz

Die Abteilungen für Wirtschaftsdelikte sind bisweilen nicht nur mit der Verfolgung von Betrugs- und Untreuetaten befasst, sondern nehmen sich des sogenannten Nebenstrafrechts an.

Eine gewisse Popularität haben Straftaten nach dem Urheberrechtsgesetz erlangt, seit sich Inhaber von Rechten an Musik- und Filmwerken beim Vorgehen gegen unerlaubtes Filesharing der Hilfe von Staatsanwälten bemühen. Allerdings hat diese Art der Ermittlung des Verletzers seit Bestehen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs stark an Beliebtheit nachgelassen. Befördert wurde diese Entwicklung durch eine um sich greifende Absage einiger Staatsanwaltschaften, künftig keine Ermittlungen gegen Filesharer von einzelnen Musikalben aufzunehmen. Dabei dürfte auch die mit der großen Zahl von Anzeigen verbundene Arbeitsüberlastung ein Beweggrund gewesen sein. Nichtsdestotrotz steigt mit der zunehmenden Nutzung des Internets natürlich auch die Anzahl von Straftaten im Internet.

Wegen der Verletzungen von Urheberrechten weit weniger häufig, aber umso wahrscheinlicher dürfte eine Aufnahme von Ermittlungen in Verfahren sein, die die unerlaubte Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Computerprogrammen zum Gegenstand haben. Die Hersteller und Vertriebe von hochwertiger Software dürften mit ihrer Anzeige gegen die unlizenzierte Weitergabe ihrer Produkte mehr Anklang bei der Staatsanwaltschaft finden. Gerade bei betrieblich oder anderweitig professionell genutzter Software, deren Lizenz zur Nutzung leicht einige tausend Euro kosten darf, wird ein Staatsanwalt das Verfahren wegen des besonderen öffentlichen Interesses einleiten.

Neben den §§ 106 UrhG ff. des Urheberrechtsgesetzes enthalten auch das Markengesetz und das Wettbewerbsrecht Strafgesetze. Die Marke eines anderen ohne entsprechende Lizenzierung zu benutzen, kann schnell zu einem Vorwurf der strafbaren Kennzeichenverletzung nach § 143 MarkenG führen (z.B. bei Produktpiraterie). Wer die fremde Marke im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit, z. B. als Onlinehändler, verwendet, sieht sich möglicherweise eines Vorwurfs der Gewerbsmäßigkeit und damit eines Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe ausgesetzt. Ob eine Anzeige bei Staatsanwaltschaft dem Inhaber der Kennzeichenrechte dazu verhilft, die Identität des bis dahin namenlosen Verletzers in Erfahrung zu bringen, kann auch hier davon abhängen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt.

Im Wettbewerbsrecht werden durch den § 16 UWG gravierende Fälle von irreführender Werbung strafrechtlich sanktioniert, der neben der Forderung von zivilrechtlichen (Ersatz-)Ansprüchen von Wettbewerbern in Form der angedrohten Strafanzeige ins Feld geführt werden kann. Die §§ 17, 18 UWG drohen beim Verrat von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder der Verwertung von Vorlagen Geldstrafe oder Haftstrafe von bis zu fünf Jahren an. Sind Geschäftspartner oder ehemalige Mitarbeiter so frei, sich der kostbaren Kundendaten oder Konstruktionszeichnungen zu bedienen und bei ihrer eigenen, neuen Tätigkeit zu verwenden, kann es schnell dazu führen, dass der Staatsanwalt eine Durchsuchung der Büros und Privatwohnungen von leitenden Angestellten anordnen lässt, um Beweise zu sichern. Flankierend dazu stehen häufig die zivilrechtlichen Ansprüche auf Zahlung einer Vertragsstrafe bei Vorliegen einer Verschwiegenheitsvereinbarung (im Englischen sog. Non Disclosure Agreement).

Schließlich sind auch Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Datenschutzrecht nach § 44 BDSG oder gegen das Recht am eigenen Bild gem. § 33 KunstUrhG denkbar. Der Adresshandel in Form der rechtswidrigen Weitergabe von personenbezogenen Daten gegen Bezahlung führt somit mitunter zur Anklage beim Strafrichter.

Ob Verstöße gegen gewerblichen Rechtsschutz zu einer Freiheits- oder Geldstrafe führen, ist damit jedoch noch nicht gesagt. In Abhängigkeit von den teilweise mühevollen Ermittlungen und deren Ergebnis und der Anwendbarkeit der jeweiligen Strafnorm, kann es entweder bereits vor der Hauptverhandlung zur Einstellung des Verfahrens kommen oder, das Verfahren wird nach Beweisaufnahme und Rechtsgespräch nicht selten gegen Auflagen eingestellt.