Verjährung im Urheberrecht

Verjährung bedeutet, dass der Schuldner das Recht hat dauerhaft die Zahlung oder sonstige Leistung zu verweigern. Der verjährte Anspruch ist nicht erloschen, sondern wird durch Zeitablauf in den Zustand einer dauernden Blockierung versetzt, § 214 BGB.

Das Urheberrecht gilt regelmäßig bis 70 Jahre nach dem Tod für den Urheber eines Werkes, § 64 UrhG. Findet in diesem Zeitraum eine Nutzung von Werken des Urhebers statt, ohne dass er seine Einwilligung gegeben hat oder es sich um eine gesetzlich zulässige Nutzungsweise handelt, so sind die Ansprüche auf Unterlassung, Kompensation oder anderweitige Rechtsverfolgung vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen.

Die Regeln dafür finden sich in § 102 UrhG i.V.m. §§ 194 ff., 852 BGB. Diese besagen im Grundsatz, dass Ansprüche nach drei Jahren verjähren, § 195 BGB. Fristbeginn ist der Ablauf des Jahres in dem a) der Anspruch entstanden ist und b) der Urheber von den anspruchsbegründenden tatsächlichen Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB.

Entstehung des Anspruchs
Ein Anspruch entsteht mit Fälligkeit, d.h. wenn der Urheber berechtigt ist die in Rede stehende Leistung zu fordern. Ist dies ein gesetzlicher Vergütungsanspruch, so entsteht dieser Anspruch allein durch die Nutzungshandlung, ohne dass es eines Willens von Verwerter oder Urheber bedürfte. Bei vertraglichen Ansprüchen gilt das Vereinbarte.

Kenntnis der Umstände
Zur Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände genügt die Kenntnis der Tatsachen. Bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen muss der Urheber von der jeweiligen Nutzungshandlung wissen. Bei vertraglichen Vergütungsansprüchen liegt mit Vertragsschluss Kenntnis vor. Bedarf es zur Bestimmung der Höhe des Vergütungsanspruchs der Kenntnis von den Verkaufserlösen oder Nutzungszahlen, so muss der Rechteinhaber von der jeweiligen Nutzungshandlung(en) wissen. Zur Kenntnis der Person des Schuldners bedarf es dessen Namen und Anschrift.

Zur positiven Kenntnis stehen die Fälle grob fahrlässiger Unkenntnis gleich. Das ist der Fall, wenn der Urheber auf der Hand liegende, offensichtliche Möglichkeiten zur Kenntniserlangung ungenutzt ließ. Dabei gilt, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Urheber oder Rechteinhaber erstmals seine Unkenntnis hätte ausräumen können, die Frist zur Verjährung beginnt.

Irrt sich der Urheber oder Rechteinhaber über die rechtliche Bewertung der Umstände, indem er etwa fälschlich annimmt, es läge kein Anspruch für ihn vor, so hemmt das den Lauf der Verjährung nicht.

Kenntnisunabhängige Verjährung
Neben der vorgenannten kenntnisabhängigen Verjährung gibt es noch die kenntnisunabhängige Verjährung. Demnach braucht der Urheber nicht innerhalb der Frist des § 195 BGB von den Voraussetzungen seines Anspruchs Kenntnis zu erlangen, um eine Verjährung in Gang zu setzen. Das heißt, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Urhebers verjährt der Anspruch i.d.R. spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung, § 199 Abs. 3 und 4 BGB. Der Beginn der Frist ist in diesem Falle taggenau zu bestimmen.

Ungerechtfertigte Bereicherung
Ist das Urheberrecht als absolutes Recht verletzt worden sollen die daraus gewonnenen Erträge nicht beim unberechtigten Nutzer verbleiben, § 852 BGB. Der Urheber kann anders als bei seinen sonstigen Ansprüchen bis zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs Herausgabe des aus der ungerechtfertigen Bereicherung Erlangten verlangen. Ohne dass der Anspruch entstanden ist, verjährt er in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an.

Verletzung des Rechts am eigenen Bild
Macht der Urheber einen Schadenersatz geltend, dem ein Anspruch gem. §§ 22, 23 KunstUrhG zugrunde liegt, gilt die Verjährungsregelung des § 48 KunstUrhG, demnach Ansprüche in drei Jahren verjähren. § 48 Abs. 2 KunstUrhG besagt dabei, dass die Frist zum Einritt der Verjährung mit dem Tag beginnt, an welchem die widerrechtliche Handlung zuletzt stattgefunden hat.